Ziviler Ungehorsamals solcher ist im deutschenRecht weder eine Ordnungswidrigkeit noch ein Straftatbestand. Er äußert sich allerdings in Handlungen, die Gesetze, Verordnungen oder Verfügungen verletzen. Damit ist nicht der zivile Ungehorsam sanktionierbar, sondern jeweils die konkrete Rechtsverletzung, neben anderen beispielsweise Hausfriedensbruch, Bedrohung und Sachbeschädigung.

Auch wenn diejenigen, die Akte zivilen Ungehorsams begehen, beispielsweise bei Sitzblockaden oder Straßensperren die Gewaltfreiheit ihrer Handlungen betonen, kann das im Rahmen juristischer Würdigungen anders beurteilt werden, da teilweise ein anderer Gewaltbegriff zur Anwendung kommt und die begutachteten Handlungen abweichend von ihrer jeweiligen Intention analysiert werden. Deshalb ist  – zumindest in der deutschen Rechtsprechung   – bei manchen Aktionen, die von den Teilnehmern dem zivilen Ungehorsam zugerechnet werden, umstritten, ob sie in der juristischen Bewertung noch als gewaltfrei angesehen werden können, im Fall von Sitzblockaden beschäftigte diese Frage das Bundesverfassungsgericht.Von dieser Bewertung abhängig ist die Bewertung einer Handlung als strafbewehrte Nötigung nach § 240 StGB. Eine Nötigungist als offener Straftatbestand nicht automatisch rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit muss damit in der Rechtsprechung jeweils gesondert festgestellt werden. „Aus § 152 der StPO, dessen Adressat Staatsanwaltschaft und Polizei sind, ergibt sich ein Verfolgungszwang. Für Opportunitätsentscheidungen der Polizei ist nach dem Gesetz kein Raum.“ Eine einheitliche Rechtsprechung existiert hier nicht. Kompliziert ist die Situation aus rechtlicher Perspektive, da der Begriff der Gewalt in den einschlägigen Straftatbeständen der Nötigung, des Widerstands gegen die Staatsgewalt(§ 111, § 113, § 114 StGB), des Gefährlichen Eingriffs in den Schienen-(§ 315 StGB) oder Straßenverkehr(§ 315b StGB), und des Landfriedensbruchs(§ 125 StGB) unterschiedlich definiert wird.

Während der zivile Ungehorsam nur mittelbar durch die Sanktionierung der begangenen Normverletzungen bestraft wird, hat die Motivation, die sich im zivilen Ungehorsam ausdrückt, Konsequenzen für die Strafzumessung: Nach § 46 Abs.  2 StGB sind Beweggründe, Ziele und Gesinnung in der Strafzumessung zu berücksichtigen; nach § 153 StPO kann das Verfahren eingestellt werden, „wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen“ ist, und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung anzunehmen ist.

Das Aktionsbündnis Vogtland gegen Rechts

ruft zum friedlichen und gewaltfreien Protest gegen den Neonaziaufmarsch am 13. April 2013 auf!

Unter dem Vorwand, der Opfer der Bombardierung Plauens im April 1945 zu gedenken, planen Neonazis zum dritten Mal durch Plauen zu marschieren. Damit versuchen sie ihre menschenverachtende und demokratiefeindliche Ideologie zu verbreiten.

In jüngster Vergangenheit gab es wieder mehrere Neonaziaufmärsche in Sachsen, ob im Februar in Dresden oder im März in Chemnitz. Ein breites demokratisches Spektrum aus Gewerkschaften, Initiativen, Kirchen, Parteien, Vereinen und vielen Einzelpersonen haben sich den Neonazis entgegen gestellt.

Wir dürfen nicht unwidersprochen zulassen, dass am 13. April während des Neonaziaufmarsches in Plauen, die Geschichte des Nationalsozialismus und dessen Folgen verherrlicht oder verfälscht werden.

Das Aktionsbündnis ruft alle Vogtländerinnen und Vogtländer dazu auf, den Neonaziaufmarsch am 13. April mit friedlichen und gewaltfreien Aktionen zu verhindern oder massiv einzuschränken. Lassen Sie uns gemeinsam den Neonazis bunt, lautstark und kreativ entgegentreten.

Setzen Sie sich für Demokratie, Menschenwürde und Toleranz ein!

Während des Zweiten Weltkrieges blieb Plauen lange Zeit von Angriffen verschont, wurde aber gegen Ende des Krieges stark zerstört. Am 12. September 1944 erfolgte der erste große Luftangriff der US-Airforce (USAAF), dem im März und April 1945 mehrere Bombenangriffe der USAAF und der RAF folgten. Den folgenreichsten und letzten der insgesamt 14 Luftangriffe erlebte die Stadt am 10. April. Allein in dieser Nacht fielen den Angriffen der britischen Bomber etwa 900 Menschen zum Opfer. 1965 Tonnen Sprengstoff zerstörten 164 Hektar des Stadtgebietes. Insgesamt forderten die Luftangriffe in Plauen mindestens 2340 Menschenleben. Ziele der Luftangriffe waren der Obere Bahnhof, wobei die gesamte Bahnhofsvorstadt, die Infrastruktur und die Industrieanlagen der VOMAG zerstört wurden. Doch zwischen den vorgesehenen Abwurfzielen und den tatsächlich getroffenen Flächen gab es mitunter große Abweichungen. Diese Feststellung gründet sich vorwiegend darauf, dass der Zerstörungsgrad von Kulturstätten 80 %, von Wohnraum 78 %, von Betriebsgebäuden 70 %, von Verwaltungseinrichtungen 55 % und des Verkehrsnetzes 48 % betrug. 91 % des Gasnetzes (150 km Rohrleitungen) und circa 200 Kilometer des Wassernetzes wurden außer Betrieb gesetzt. Die städtischen Versorgungsnetze und der städtische Verkehr kamen durch die Angriffe vollständig zum Erliegen. Es entstanden Reparaturkosten von 4,5 Millionen Reichsmark. Durch die Zerstörung wichtiger Infrastrukturanlagen wie des Bahnhofsgebäudes und des Syratalviadukts brach der Schienenverkehr zusammen. Auch der Automobilverkehr war bis zur Räumung der teils verschütteten Straßen stark behindert. Die Plauener Straßenbahn konnte den Betrieb nach achtmonatiger Pause und Wiederherstellung der Gleisanlagen wieder aufnehmen, während der Eisenbahnverkehr in den nächsten Jahren nur eingleisig möglich war. Durch die Angriffe wurden etwa 75 % der Stadt zerstört. Im Stadtzentrum zählte man 12.600 Bombentrichter. Mit einer Bombenlast von 185,4 t/km2; war Plauen eine der am stärksten zerstörten Städte Deutschlands (mehr als z. B. Dresden mit circa 60 %).

(Quelle: Wikipedia)

 

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